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Schonvermögen

BeitragVerfasst: Sa 16. Nov 2013, 10:35
von danny1
Für die Begräbnisvorsorge
Schonvermögen

Wer finanziell in Not gerät, sollte nicht noch Sorgen um sein Begräbnis haben.
Nachdem bereits das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen die
Schutzwürdigkeit der privaten Bestattungssicherung anerkannt hat, festigt
Auch das Bundesverwaltungsgericht diese Position.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht nur die private
Bestattungsvorsorge, sondern sogar Rücklagen für die Dauergrabpflege zum
Schonvermögen gerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus:
, Mittel für Grabpflege sind zwar nicht in der Aufzählung verschonter Vermögens-
gegenstände in Paragraf 88 Absatz 2 BSHG aufgeführt. Ihre Verschonung ist aber
unter den Voraussetzungen des Paragrafen 88 Absatz 3 BSHG möglich.
Entsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod
Vorzusorgen, dahingehend zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben,
die sie für eine würdige Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben.
Denn nur auf diese Weise, das heißt nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege
zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten für einen anderen Zweck eingesetzt werden müssen,
stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung.
Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld in Paragraf 88 Absatz 2 BSHG als verschont
aufgeführt hat, so hat er doch die Vorsorge dafür sozialhilferechtlich anerkannt
(Paragrafen 14, 76 Absatz 2 Nummer 3 BSHG). Es ist deshalb gerechtfertigt, eine ange-
messene finanzielle Vorsorge für den Todesfall nach zu verschonen.
Die Private Vorsorge für den eigenen Todesfall ist daher zum Beispiel auch von der
Zivilrechtlichen Pfändung geschützt (Paragraf 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO).
Quelle: HANAUER WOCHENPOST 13. November 2013

Gruß
Birgit