Das steigende Rentenalter wirkt sich auch auf die Rentenbezüge von Witwen und Witwern aus.
Offenbach (sth). Von 2012 bis 2029 steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Diese Anhebung wirkt sich auch auf Versicherte aus, die ab 2012 erwerbsgemindert werden oder deren Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner frühzeitig verstirbt. Eine ungekürzte Rente bekommen Erwerbsgeminderte künftig nicht mehr mit 63 Jahren, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Tabelle unten). Das gleiche gilt für Hinterbliebene, deren Ehe- oder eingetragener Lebenspartner bei seinem Tod 63 Jahre alt war. In Zukunft muss der Verstorbene bei seinem Tod bis zu 65 Jahre alt sein, bevor eine ungekürzte Rente gezahlt wird.
Zudem wird die Altersgrenze für den Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente in den Jahren 2012 bis 2029 schrittweise vom vollendeten 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. In den Jahren 2012 bis 2023 steigt die Altersgrenze für Hinterbliebene in Monatsschritten vom 45. auf das 46. Lebensjahr, von 2024 bis 2029 in Zwei-Monatsschritten auf 47 Jahre.
Künftige Altersgrenzen für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten
Die Tabelle findest du aus technischen Gründen im Dateianhang.
Quelle: BMAS
Autor: Stefan Thissen
Aus: ihre-vorsorge.de am 3.5.2013